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Langsam aber sicher gibt es Entwicklungen, die auf eine Normalisieurng des wirtschafltichen Lebens hindeuten. Auch, wenn noch viele Schritte erst zögerlich gemacht werden. Öffnung der Restaurants für Handwerker und Berufstätige im Ausseneinsatz Zurzeit sind Restaurationsbetriebe (ausgenommen solche, die lediglich für Hotelgäste zur Verfügung stehen, sowie Betriebskantinen) geschlossen. Zulässig sind Take-Away-Betriebe (vgl. Art. 5a Covid-19-Verordnung besondere Lage). Dies führt dazu, dass Berufstätige im Aussen-Einsatz oft keine Möglichkeit haben, sich am Mittag in einem Innenraum mit einer warmen Mahlzeit zu verpflegen. Analog zur Möglichkeit der Betriebskantinen für Lastwagenchauffeure vom 16. Januar 2021, soll auch den Berufstätigen im Ausseneinsatz ein Zugang zu Betriebskantinen ermöglicht werden. Der Kanton Solothurn hat heute beschlossen, dass Restaurants, die ihre Dienstleistungen Berufstätigen im Ausseneinsatz anbieten wollen, sollen dies als «Betriebskantine» ab dem 8. März 2021 tun dürfen. Im Kanton Solothurn ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit für die Umsetzung zuständig. Eine «Betriebskantine für Berufstätige im Ausseneinsatz» muss folgende Anforderungen erfüllen:
Zudem muss das Schutzkonzept allen rechtlichen Vorgaben für Betriebskantinen entsprechen. Diese umfassen insbesondere:
Restaurationsbetriebe, die als Betriebskantine für Berufstätige im Ausseneinsatz gemäss den Bedingungen des BAG tätig sein wollen, haben dies vorgängig per E-Mail dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) unter hygienecorona@awa.so.ch mitzuteilen und verpflichten sich gleichzeitig, die Auflagen des BAG einzuhalten. Das AWA führt eine Liste der betreffenden Betriebe und nimmt die Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der Bedingungen des BAG und der Schutzkonzepte vor. Die Grundlagenpapiere sind auch auf der Corona Website des Kantons veröffentlicht. Restaurants, die sich daran beteiligen wollen, müssen eine kurze Mail an das AWA senden: hygienecorona@awa.so.ch. Das AWA bestätigt diese Anmeldung und führt eine Liste der beteiligten Betriebe. Diese wird ebenfalls auf der Website Corona veröffentlichen und aktualisiert. So stellt der Kanton den Handwerksbetrieben eine Übersicht zur Verfügung, wer überhaupt mitmacht. Härtefallmassnahmen Der Kantonsrat befasst sich an der aktuellen Session (2. & 3. März 2021) mit der unbefriedigenden Situation in Sachen "Härtefallmassnahmen". Der Kantonsrat schlägt verschiedene Änderungen und Vereinfachungen vor. Gleichzeitig hat der Kanton beschlossen, dass er nun rasch berechtigten Betrieben einen Kostenvorschuss von 60% des zustehenden Betrages auszahlen will (siehe E-Mail vom 24. Februar 2021). Da nach der Kantonsratsdebatte voraussichtlich die Spielregeln ein weiteres Mal ändern werden, empfehlen wir - sofern dies aus finanziellen Gründen möglich ist - mit der Einreichung der Härtefallgesuche bis mitte nächster Woche zuzuwarten. Bis dann sollten allfällige Änderungen und Anpassungen durch die Verwaltung aufgenommen und umgesetzt sein. PDF zum Downloaden... graphik-lockerungen-ab-1.-maerz-2021.pdf |
Neues zum Thema Beruffachschulen und Kantonsschulen Aufgrund der weiterhin angespannten Situation im Kanton Solothurn sowie der unsicheren Entwicklung der Pandemie hat das Bildungsdepartement beschlossen, aktiv einen Beitrag zur Reduktion der Mobilität, der Kontakte und Ansteckungsrisiken zu leisten. An den Volksschulen gilt ab kommenden Montag Maskenpflicht ab der 5. Klasse, Kantons- und Berufsschulen gehen in den Fernunterricht. Abschlüsse mit punktuellen Präsenzmöglichkeiten sichern Um allen Schülerinnen und Schülern auch unter diesen erschwerten Umständen einen erfolgreichen Ausbildungsweg zu ermöglichen, ist für bestimmte Situationen weiterhin eine punktuelle Präsenz an den Schulen gemäss Covid-19-Verordnung nötig. So soll frühzeitig und gezielt möglichen negativen Auswirkungen als Folge des Fernunterrichts entgegengewirkt werden. Vom Grundsatz des Fernunterrichts kann in folgendem Fall abgewichen werden: Alle überbetrieblichen Kurse sowie die kantonalen Lehrwerkstätten (Zeitzentrum/Uhrmacherschule und Schule für Mode und Gestaltung) sind von dieser Regelung ausgenommen. Es gelten die entsprechenden Schutzmassnahmen und Vorgaben der zuständigen Verbände, Organisationen oder InstitutionenDie Schulleitungen der Kantonsschulen und der Berufsbildungszentren sorgen für die Einhaltung der schulspezifischen Schutzkonzepte und für die Einhaltung der Covid-19-Verordnung. Sie haben die Kompetenz über schulspezifische Ausnahmen vom Fernunterricht zu entscheiden: - Durchführung von Prüfungen oder Leistungsnachweisen für Semesterpromotionen, zu deren Beurteilung die Präsenz vor Ort wichtig ist; - Unterrichtsaktivitäten, die notwendiger Bestandteil eines Bildungsgangs sind und für deren Durchführung eine Präsenz vor Ort erforderlich ist (bspw. Werkstattpraxis oder Laborarbeiten); - Unterrichtsaktivitäten für Klassen, Gruppen von Lernenden oder einzelne Lernende mit erhöhtem Betreuungs- resp. Unterstützungsbedarf (Integrationsangebote, Attestklassen, etc.). |
Der Bundesrat erweitert den Massnahmenkatalog im Bereich Kurzarbeit Der Bundesrat hat am 20. Januar 2021 die im Dezember 2020 eingeführten Änderungen des Covid-19-Gesetzes umgesetzt und den bereits bestehenden Massnahmenkatalog im Bereich Kurzarbeit erweitert: Die Karenzfrist wird rückwirkend per 1. September 2020 und bis zum 31. März 2021 aufgehoben um weitere Hürden zum Einsatz von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) abzubauen und die Liquidität von Unternehmen zu verbessern. Dies entspricht der Befristung des summarischen Verfahrens. Die Arbeitgeber brauchen infolge dieser rückwirkenden Änderung nichts zu unternehmen. Die Arbeitslosenversicherung wird ihre Abrechnung von sich aus anpassen und ihnen die Differenz für die Karenztage ausbezahlen. Ebenfalls wird die maximale Bezugsdauer wird von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bei mehr als 85 Prozent Arbeitsausfall von vier Abrechnungsperioden zwischen dem 1. März 2020 und 31. März 2021 rückwirkend aufgehoben. Zugleich wird sichergestellt, dass sich diese vorübergehende Aufhebung der Höchstanzahl an Abrechnungsperioden nicht nach deren Ende nachteilig auf die Betriebe auswirkt. Dafür wird die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschritten hat, bis Ende 2023 verlängert. Dadurch können diejenigen Betriebe, die stark von behördlichen Massnahmen betroffen sind, beim Erhalt ihrer Arbeitsplätze zielgerichtet unterstützt werden. Zudem wird der Anspruch auf KAE auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende ausgeweitet. Die Anspruchserweiterung gilt bis zum 30. Juni 2021. So erhalten auch Lernende in Betrieben, welche aufgrund einer behördlichen Anordnung schliessen mussten, subsidiär zu anderen finanziellen Unterstützungsleistungen, Anspruch auf KAE. KAE für Lernende erhalten die Betriebe nur, sofern die Fortsetzung der Ausbildung gewährleistet ist. Dadurch werden Unternehmen, die stark von behördlichen Massnahmen betroffen sind, zusätzlich finanziell entlastet und die Fortführung der Ausbildung von Lernenden wird sichergestellt. Die Unternehmen können für diese Anspruchsgruppen ab Abrechnungsperiode Januar 2021 KAE beantragen. Diese Ausweitung der Anspruchsgruppen ist bis zum 30. Juni 2021 befristet. Dies entspricht der Befristung des ausserordentlichen Anspruches auf KAE von Personen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auf Abruf. |
Teilschliessung der Läden bis Ende Februar 2021 Seit Montag, 18. Januar 2021 ist Folgendes angeordnet (auszugsweise): Verlängerung der Schliessung Restaurants, Bars, Clubs, Kultur-, Sport- und Freizeitbetriebe müssen bis Ende Februar 2021 geschlossen bleiben. Weiterführung der Schliessung von Läden mit Waren des nicht-täglichen Bedarfs Grundsätzlich müssen alle Einkaufsläden (sowohl Innenräume als auch Aussenbereiche) und Märkte im Freien schliessen, die Güter des nicht-täglichen Bedarfs anbieten. Mit dieser Massnahme soll die Zahl der Kontakte reduziert werden. Offen bleiben können Einkaufsläden (inkl. Kioske und Tankstellenshops) und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten, und dazu gehören in erster Linie Lebensmittel, aber auch eine Reihe weiterer Produkte des kurzfristigen und täglichen Bedarfs. Zulässig ist das Abholen von bestellter Ware vor Ort (click and collect). Ausgenommen von der Schliessung sind Läden mit Waren des täglichen Bedarfs. Darunter fallen: Lebensmittel • Food I (Frischeprodukte), wie insbesondere Fleisch, Fisch, Wurst, Molkereiprodukte, Eier, frisches Obst und Gemüse, Brot und Gebäck; • Food II (Trockensortiment), wie insbesondere alkoholische und alkoholfreie Getränke, Süsswaren, Tabakprodukte, Konserven, Nährmittel (Mehl, Getreide, Reis, Nudeln), Gewürze, Tiefkühlwaren, Babynahrung. Non-Food-Produkte • Drogeriefachmarktartikel, insbesondere Seife, Badezusätze, Parfums, Deo-dorants, hygienische Papierwaren, Hautcreme, Rasierzubehör, Haarpflege-mittel, Zahnpflege, Babypflege, Windeln, sonstige Kosmetika, Produkte zur Gesundheitspflege sowie freiverkäufliche Arzneimittel, deren Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten auch ausserhalb von Apotheken gestattet ist; • Koch- und Essgeschirr, einschliesslich Bestecke und Kochutensilien, Aufbewahrungsbehälter und -folien, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben, sowie Kerzen; • Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel; • Zeitungen und Zeitschriften; • Papier- und Schreibwaren; • Zimmerpflanzen und Schnittblumen; • Fotoverbrauchsmaterial; • elektrotechnische Ersatzteile und elektrotechnisches Zubehör (wie Batterien, Akkus etc.); • Strumpfwaren, Unterwäsche und Babybekleidung, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben; • Bau- und Gartenartikel (wie Werkzeuge, Baustoffe, Saatgut, Erde); • Tiernahrung und Produkte, die zur Tierhygiene und Tierhaltung notwendig sind, sowie Tiere, die zur Gewährleistung einer artgerechten Haltung erworben werden müssen. Eine Auflistung der Lebensmittel und Non-Food-Produkte des täglichen Bedarfs finden Sie hier (Seite 5). Weitere Informationen finden Sie sowohl im FAQ des Bundes wie auch im kantonalen Merkblatt „Einkaufsläden“ vom 18.1.2020 sowie in der beiliegenden Sortimentsliste (Stand 18.1.2021) des Kantons. Öffentlich zugängliche Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie Poststellen, Banken, Reisebüros oder Coiffeure, einschliesslich entsprechender Angebote zur Selbstbedienung, müssen von 19.00 - 06.00 Uhr sowie an Sonntagen geschlossen bleiben. Ein Hinweis für Blumenläden, Bäckereien und Lebensmittelgeschäfte: Der Valentinstag, 14. Februar 2021 ist ein Sonntag: im §7 Wirtschaft und Arbeitsgesetz steht: „Folgende Geschäfte dürfen an sämtlichen Ruhetagen von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet werden: Bäckereien, Konditoreien und Confiserien, Blumenläden und Lebensmittelgeschäfte. Das gilt auch am Sonntag, 14. Februar 2021. verkaufssortiment-non-food-ab-18.-januar-2021.pdf |
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